EXPLOSIONSSCHUTZ ATEX / G-TEC SOLUTIONS

Ex-Betriebsmittel sachgerecht beurteilen.

Elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen: Geräteeignung, Zustand und Prüfzuständigkeit systematisch betrachten.

Objektbezogene Prüfung
Klare Dokumentation
Persönliche Abstimmung
Leistungsüberblick

Was wir für Sie prüfen und begleiten

In Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre zählt mehr als die elektrische Betriebssicherheit. Ein Gerät muss für den konkreten Einsatz geeignet sein: Gas- oder Staubatmosphäre, Gerätegruppe und -kategorie beziehungsweise EPL, Temperaturklasse oder maximale Oberflächentemperatur sowie die festgelegten Umgebungsbedingungen sind im Zusammenhang zu bewerten.

Bei beweglichen Ex-Geräten, etwa Leuchten oder mobilen elektrischen Arbeitsmitteln, können Ex-Kennzeichnung, unversehrte Gehäuse und Dichtungen, Anschlussleitungen, Steckvorrichtungen und die bestimmungsgemäße Verwendung im Fokus stehen. Welche Sicht-, Nah- oder Detailprüfung möglich und erforderlich ist, wird prüfaufgabenbezogen festgelegt. Eine allgemeine elektrische Geräteprüfung allein bestätigt nicht den fortbestehenden Explosionsschutz.

Herstellerkonformität nach ATEX-Richtlinie 2014/34/EU und Betreiberprüfungen nach BetrSichV verfolgen unterschiedliche Zwecke. Wurde an einem explosionsschutzrelevanten Teil eine Instandsetzung vorgenommen, gelten besondere Anforderungen an die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme gemäß BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2; grundsätzlich ist hierfür eine behördlich anerkannte befähigte Person erforderlich, sofern nicht die dort geregelte Hersteller-Ausnahme greift.

Leistungsschwerpunkte

01 Gerät und Ex-Eignung anhand Zone, Stoffgruppe und Kennzeichnung einordnen
02 Ex-relevanten Zustand von Gehäusen, Dichtungen und Anschlüssen beurteilen
03 Abweichungen, Prüftiefe und erforderliche Folgemaßnahmen dokumentieren
So arbeiten wir

Klarer Ablauf. Verständliche Ergebnisse.

01
Ex-Zonen, Geräteliste und Herstellerunterlagen abstimmen
02
Prüfanlass und erforderliche Befähigung festlegen
03
Vereinbarte Kontrollen durchführen und Befunde zuordnen
Fachlich konkret

Geräteprüfung ist nicht gleich Ex-Konformitätsprüfung

Was wir berücksichtigen

  • Gerätekennzeichnung, EPL/Kategorie, Gas-/Staubgruppe, Temperaturmerkmale und zulässige Verwendung
  • Gehäuse, Leitungen, Steckverbindungen, Einführungen, Dichtungen und erkennbare Veränderungen
  • Prüfart und Prüftiefe gemäß Einsatzfall; zugehörige Installationen und Wechselwirkungen soweit beauftragt

So können Sie die Prüfung vorbereiten

  • Explosionsschutzdokument mit Zoneneinteilung und Stoff-/Staubdaten
  • Geräteverzeichnis, Typenschilder, Anleitungen und gegebenenfalls Bescheinigungen
  • Vorberichte sowie Angaben zu Reparaturen, Modifikationen und Einsatzbedingungen

Was Sie als Ergebnis erhalten

Sie erhalten für den vereinbarten Umfang eine nachvollziehbare Liste der betrachteten Betriebsmittel, die angewendeten Beurteilungskriterien und dokumentierte Auffälligkeiten mit empfohlenem weiteren Vorgehen. Eine rechtswirksame Ex-Prüfbescheinigung wird nur ausgestellt, wenn die dafür erforderliche Prüfzuständigkeit tatsächlich vorliegt.

Häufige Fragen

Wichtig für Ihre Planung

Ist eine normale DGUV-Geräteprüfung als ATEX-Prüfung ausreichend?

Nein. Elektrische Schutzmaßnahmen und Explosionsschutzmerkmale sind unterschiedliche Beurteilungsgegenstände. Die konkret nötige Ex-Prüfung und die Befähigung richten sich nach der Prüfaufgabe.

Welche Intervalle gelten für Ex-Geräte?

BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 sieht für die dort bezeichneten Geräte und Schutzsysteme samt Verbindungen grundsätzlich eine wiederkehrende Prüfung mindestens alle drei Jahre vor. Die Gefährdungsbeurteilung kann kürzere Abstände erfordern; die ausdrücklich geregelte Ausnahme durch ein gleichwertiges Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 ist gesondert zu beurteilen.

Was gilt nach einer Reparatur am Ex-Schutz?

Bei Instandsetzung eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, ist vor Wiederinbetriebnahme die besondere Prüfung nach Nummer 4.2 zu beachten. Die Prüfung durch eine befähigte Person erfordert dabei die behördliche Anerkennung nach Nummer 3.2; die gesetzliche Hersteller-Ausnahme ist gesondert geregelt.

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Wir stimmen Umfang, Vorgehen und Terminierung persönlich mit Ihnen ab.

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