EXPLOSIONSSCHUTZ ATEX / G-TEC SOLUTIONS

Explosionsschutz im Anlagenverbund bewerten.

Elektrische Installationen, Ex-Betriebsmittel und Schutzmaßnahmen müssen im tatsächlichen Anlagenzusammenhang beurteilt werden.

Objektbezogene Prüfung
Klare Dokumentation
Persönliche Abstimmung
Leistungsüberblick

Was wir für Sie prüfen und begleiten

Eine Anlage im explosionsgefährdeten Bereich ist mehr als die Summe ihrer elektrischen Komponenten. Das Explosionsschutzdokument, die Zone, mögliche Zündquellen sowie technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bestimmen den Prüfgegenstand. Zur betriebssicherheitsrechtlichen Anlage zählen gegebenenfalls auch explosionsschutzrelevante Verbindungselemente und Gebäudeteile.

Für elektrische Installationen sind je nach Anlass insbesondere die Auswahl und Installation der Ex-Geräte, Schutzmaßnahmen, Leitungsführungen, Kabeleinführungen, Potenzialausgleich und die Wechselwirkungen mit angrenzenden Anlagenteilen relevant. DIN EN IEC 60079-14:2026-02 behandelt Auswahl, Installation und Erstprüfung elektrischer Ex-Anlagen, DIN EN IEC 60079-17:2024-10 die Prüfung und Instandhaltung im Betrieb. Eine Prüfung elektrischer Teilbereiche ersetzt nicht die gesetzlich geforderte umfassende Prüfung der Explosionssicherheit.

Die BetrSichV unterscheidet ausdrücklich die Prüfung der Explosionssicherheit vor Inbetriebnahme beziehungsweise nach prüfpflichtigen Änderungen (Nummer 4.1), die wiederkehrende Gesamtanlagenprüfung (Nummer 5.1) und gesonderte Prüfungen von Ex-Komponenten sowie ausgewählten Schutzeinrichtungen (Nummern 5.2 und 5.3). Für erlaubnisbedürftige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nummern 3 bis 7 gelten besondere Zuständigkeiten.

Leistungsschwerpunkte

01 Explosionsschutzdokument, Zone und Prüfaufgabe abgleichen
02 Elektrische Ex-Installationen und Schutzmaßnahmen objektspezifisch betrachten
03 Gesamtanlagen-, Komponenten- und Schutzeinrichtungsprüfung klar trennen
So arbeiten wir

Klarer Ablauf. Verständliche Ergebnisse.

01
Anlagengrenzen, Dokumentation und Prüfanlass definieren
02
Prüfzuständigkeit sowie gegebenenfalls ZÜS-Beteiligung klären
03
Prüffähige Befunde und weitere Maßnahmen festhalten
Fachlich konkret

Drei Prüfebenen mit unterschiedlichen Anforderungen

Was wir berücksichtigen

  • Elektrische Installationen, Eignung der Geräte, Kabeleinführungen, Leitungsverbindungen und Potenzialausgleich im vereinbarten Bereich
  • Nachvollziehbarkeit der Zoneneinteilung und des Ex-Schutzkonzepts anhand der Betreiberunterlagen
  • Schnittstellen zu Lüftung, Gaswarnung und Inertisierung; Gesamtanlagenprüfung nur bei gesonderter Beauftragung und vorhandener Zuständigkeit

So können Sie die Prüfung vorbereiten

  • Explosionsschutzdokument, Zonenplan, Stoffdaten und vollständige Anlagenunterlagen
  • Prüf- und Instandhaltungsnachweise, Ex-Geräteverzeichnis und Änderungsdokumentation
  • Angaben zur Erlaubnispflicht nach § 18 BetrSichV und zu beauftragten Prüfstellen

Was Sie als Ergebnis erhalten

Für den vorab festgelegten Teilumfang dokumentieren wir Prüfgegenstände, relevante Unterlagen, bewertete Feststellungen und offene Punkte. Formelle Prüfungen der Explosionssicherheit und Prüfbescheinigungen nach BetrSichV erfolgen ausschließlich durch Personen oder Stellen mit der konkret vorgeschriebenen Zuständigkeit.

Häufige Fragen

Wichtig für Ihre Planung

Welche gesetzlichen Höchstintervalle sind zu beachten?

Für die wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit nach Nummer 5.1 gilt mindestens alle sechs Jahre; die dort genannten Geräte und Schutzsysteme nach Nummer 5.2 sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen nach Nummer 5.3 sind jährlich zu prüfen. Die Risikobewertung kann kürzere Intervalle ergeben. Bei Nummern 5.2/5.3 ist die besondere Regelung zum gleichwertigen Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 zu beachten.

Darf jede befähigte Elektrofachkraft die Gesamtanlage prüfen?

Nein. BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 stellt für die Gesamtanlagenprüfung erhöhte Anforderungen nach Nummer 3.3. Bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nummern 3 bis 7 gelten besondere Prüfzuständigkeiten, insbesondere zugelassene Überwachungsstellen.

Ersetzt eine elektrische Teilprüfung die Ex-Gesamtanlagenprüfung?

Nein. Eine elektrische Teilprüfung ist nur ein Baustein. Die vollständige Prüfung der Explosionssicherheit berücksichtigt auch das Explosionsschutzkonzept, die organisatorischen Maßnahmen und weitere relevante technische Einrichtungen.

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