Explosionsschutz im Anlagenverbund bewerten.
Elektrische Installationen, Ex-Betriebsmittel und Schutzmaßnahmen müssen im tatsächlichen Anlagenzusammenhang beurteilt werden.
Was wir für Sie prüfen und begleiten
Eine Anlage im explosionsgefährdeten Bereich ist mehr als die Summe ihrer elektrischen Komponenten. Das Explosionsschutzdokument, die Zone, mögliche Zündquellen sowie technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bestimmen den Prüfgegenstand. Zur betriebssicherheitsrechtlichen Anlage zählen gegebenenfalls auch explosionsschutzrelevante Verbindungselemente und Gebäudeteile.
Für elektrische Installationen sind je nach Anlass insbesondere die Auswahl und Installation der Ex-Geräte, Schutzmaßnahmen, Leitungsführungen, Kabeleinführungen, Potenzialausgleich und die Wechselwirkungen mit angrenzenden Anlagenteilen relevant. DIN EN IEC 60079-14:2026-02 behandelt Auswahl, Installation und Erstprüfung elektrischer Ex-Anlagen, DIN EN IEC 60079-17:2024-10 die Prüfung und Instandhaltung im Betrieb. Eine Prüfung elektrischer Teilbereiche ersetzt nicht die gesetzlich geforderte umfassende Prüfung der Explosionssicherheit.
Die BetrSichV unterscheidet ausdrücklich die Prüfung der Explosionssicherheit vor Inbetriebnahme beziehungsweise nach prüfpflichtigen Änderungen (Nummer 4.1), die wiederkehrende Gesamtanlagenprüfung (Nummer 5.1) und gesonderte Prüfungen von Ex-Komponenten sowie ausgewählten Schutzeinrichtungen (Nummern 5.2 und 5.3). Für erlaubnisbedürftige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nummern 3 bis 7 gelten besondere Zuständigkeiten.
Leistungsschwerpunkte
Klarer Ablauf. Verständliche Ergebnisse.
Drei Prüfebenen mit unterschiedlichen Anforderungen
Was wir berücksichtigen
- Elektrische Installationen, Eignung der Geräte, Kabeleinführungen, Leitungsverbindungen und Potenzialausgleich im vereinbarten Bereich
- Nachvollziehbarkeit der Zoneneinteilung und des Ex-Schutzkonzepts anhand der Betreiberunterlagen
- Schnittstellen zu Lüftung, Gaswarnung und Inertisierung; Gesamtanlagenprüfung nur bei gesonderter Beauftragung und vorhandener Zuständigkeit
So können Sie die Prüfung vorbereiten
- Explosionsschutzdokument, Zonenplan, Stoffdaten und vollständige Anlagenunterlagen
- Prüf- und Instandhaltungsnachweise, Ex-Geräteverzeichnis und Änderungsdokumentation
- Angaben zur Erlaubnispflicht nach § 18 BetrSichV und zu beauftragten Prüfstellen
Was Sie als Ergebnis erhalten
Für den vorab festgelegten Teilumfang dokumentieren wir Prüfgegenstände, relevante Unterlagen, bewertete Feststellungen und offene Punkte. Formelle Prüfungen der Explosionssicherheit und Prüfbescheinigungen nach BetrSichV erfolgen ausschließlich durch Personen oder Stellen mit der konkret vorgeschriebenen Zuständigkeit.
Wichtig für Ihre Planung
Welche gesetzlichen Höchstintervalle sind zu beachten?
Für die wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit nach Nummer 5.1 gilt mindestens alle sechs Jahre; die dort genannten Geräte und Schutzsysteme nach Nummer 5.2 sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen nach Nummer 5.3 sind jährlich zu prüfen. Die Risikobewertung kann kürzere Intervalle ergeben. Bei Nummern 5.2/5.3 ist die besondere Regelung zum gleichwertigen Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 zu beachten.
Darf jede befähigte Elektrofachkraft die Gesamtanlage prüfen?
Nein. BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 stellt für die Gesamtanlagenprüfung erhöhte Anforderungen nach Nummer 3.3. Bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nummern 3 bis 7 gelten besondere Prüfzuständigkeiten, insbesondere zugelassene Überwachungsstellen.
Ersetzt eine elektrische Teilprüfung die Ex-Gesamtanlagenprüfung?
Nein. Eine elektrische Teilprüfung ist nur ein Baustein. Die vollständige Prüfung der Explosionssicherheit berücksichtigt auch das Explosionsschutzkonzept, die organisatorischen Maßnahmen und weitere relevante technische Einrichtungen.
- BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3: Prüfarten und Fristen
- BetrSichV § 18: erlaubnisbedürftige Anlagen
- TRBS 1201 Teil 1: Prüfung von Ex-Anlagen (BAuA)
- DIN EN IEC 60079-14:2026-02: elektrische Ex-Erstprüfung
- DIN EN IEC 60079-17:2024-10: wiederkehrende elektrische Ex-Prüfung
- GefStoffV § 6 Absatz 9: Explosionsschutzdokument
Ihr Prüfbedarf. Unsere technische Lösung.
Wir stimmen Umfang, Vorgehen und Terminierung persönlich mit Ihnen ab.
